Im Rahmen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahre 2000 müssen alle europäischen Fließgewässer bis zum Jahre 2015 in einen guten Zustand versetzt worden sein. Ist bis zu diesem Zeitpunkt das Ziel widererwarten nicht erreicht, gilt eine Nachbesserungspflicht bis zum Jahre 2021. Der gute Zustand basiert auf guten ökologischen und chemischen Gewässerverhältnissen. Diese werden auf Basis von Bioindikatoren und der chemischen Belastung der Gewässer ermittelt.
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